RS OGH 1988/7/12 4Ob53/88

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

PatG 1970 §147 Abs2

Rechtssatz

Wird die einstweilige Verfügung infolge Auflaufes des Klagepatentes aufgehoben, bedeutet diese Aufhebung jedoch keinesfalls, daß allein schon deshalb der Gegner der gefährdeten Partei einen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm erlegten Befreiungsbetrages (§ 391 Abs 1 EO; § 147 Abs 2 PatG) hätte. An diesem Betrag hat die gefährdete Partei ein bedingtes Pfandrecht für einen allfälligen Anspruch auf Ersatz des durch die Mißachtung der einstweiligen Verfügung erlittenen Schadens erworben; dieses Recht besteht so lange, als der Ersatzanspruch nicht rechtskräftig aberkannt wurde, auch wenn inzwischen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 53/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 53/88
    Veröff: SZ 61/169 = JBl 1989,57 = GRURInt 1989,325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071264

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00053_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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