Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Ein Erfüllungsverlangen nach § 21 Abs 1 KO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Masseverwalter gleichzeitig mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, daß nach seiner Auffassung der Gemeinschuldner den Vertrag bereits voll erfüllt habe, § 21 KO somit nicht anwendbar sei und er, der Masseverwalter, deshalb nicht bereit sei, den Vertrag noch zu erfüllen.Ein Erfüllungsverlangen nach Paragraph 21, Absatz eins, KO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Masseverwalter gleichzeitig mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, daß nach seiner Auffassung der Gemeinschuldner den Vertrag bereits voll erfüllt habe, Paragraph 21, KO somit nicht anwendbar sei und er, der Masseverwalter, deshalb nicht bereit sei, den Vertrag noch zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064521Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_002