Norm
AngG §23 Abs3 IIIRechtssatz
Die zu § 23 Abs 3 AngG hinsichtlich der Abfertigung eines Angestellten entwickelten Grundsätzen können nicht schlechthin auf die Zusammenrechnungsvorschrift des § 3 Abs 1 UrlG übertragen werden.Die zu Paragraph 23, Absatz 3, AngG hinsichtlich der Abfertigung eines Angestellten entwickelten Grundsätzen können nicht schlechthin auf die Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, UrlG übertragen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Unternehmensübertragung, Übertragung, Angestellte, Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Unternehmensfortführung, Vertragsübernahme, Übernahme, Urlaubsausmaß, Bemessung, AnalogieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028430Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00088_8800000_001