RS OGH 1988/7/13 3Ob2/88

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Norm

EO §340
EO §341 H
EO §341 J
  1. EO § 340 heute
  2. EO § 340 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 340 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird das Unternehmen auf Grund der Gewerbeberechtigung eines anderen als des Verpflichteten geführt, kommt sowohl die Zwangsverwaltung als auch die Zwangsverpachtung in Betracht; ist die erforderliche Gewerbeberechtigung überhaupt nicht vorhanden, ist nur die Zwangsverpachtung möglich. In diesem Fall dürfen bei der gemäß § 340 Abs 2 EO durchzuführenden Versteigerung allerdings nur solche Personen als Bieter zugelassen werden und es darf nur solchen Personen der Zuschlag erteilt werden, die Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sind. Dadurch wird zwar möglicherweise der Kreis der Bieter eingeschränkt. Die Interessen des Verpflichteten bleiben aber gewahrt, weil gemäß § 340 Abs 2 in Verbindung mit § 275 Abs 2 EO der Pachtwert des Unternehmens zu schätzen und in den Pachtbedingungen als Ausrufspreis anzugeben ist.Wird das Unternehmen auf Grund der Gewerbeberechtigung eines anderen als des Verpflichteten geführt, kommt sowohl die Zwangsverwaltung als auch die Zwangsverpachtung in Betracht; ist die erforderliche Gewerbeberechtigung überhaupt nicht vorhanden, ist nur die Zwangsverpachtung möglich. In diesem Fall dürfen bei der gemäß Paragraph 340, Absatz 2, EO durchzuführenden Versteigerung allerdings nur solche Personen als Bieter zugelassen werden und es darf nur solchen Personen der Zuschlag erteilt werden, die Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sind. Dadurch wird zwar möglicherweise der Kreis der Bieter eingeschränkt. Die Interessen des Verpflichteten bleiben aber gewahrt, weil gemäß Paragraph 340, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 275, Absatz 2, EO der Pachtwert des Unternehmens zu schätzen und in den Pachtbedingungen als Ausrufspreis anzugeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004408

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_0030OB00002_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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