Norm
ABGB §435Rechtssatz
Die Qualifikation eines Bauwerkes als Superädifikat steht der Behandlung als Zubehör im Liegenschaftsexekutionsverfahren so lange nicht entgegen, als nicht der Eigentümer des Bauwerkes durch Klage nach § 37 EO sein Recht geltend macht.Die Qualifikation eines Bauwerkes als Superädifikat steht der Behandlung als Zubehör im Liegenschaftsexekutionsverfahren so lange nicht entgegen, als nicht der Eigentümer des Bauwerkes durch Klage nach Paragraph 37, EO sein Recht geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000702Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_0030OB00017_8800000_001