RS OGH 2024/7/9 6Ob617/88; 1Ob43/15b; 10ObS11/24a

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Veröffentlicht am 14.07.1988
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Rechtssatz

Wird das Blankett vom Blankettnehmer abredewidrig ausgefüllt, so ist der Unterzeichnende - jedenfalls bei verdeckter Ausfüllung - berechtigt, den Vertrag wegen List und Irrtums anzufechten bzw Vertragsanpassung zu begehren.

Entscheidungstexte

  • RS0014852">6 Ob 617/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 617/88
    Veröff: RdW 1988,449 = ÖBA 1988,176 ( Iro ) = WBl 1989,19 ( Wilhelm )
  • RS0014852">1 Ob 43/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
    Vgl; Beisatz: Muss sich der Aussteller die Erklärung zurechnen lassen, kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese wegen Erklärungsirrtums anfechten. (T1)
    Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T2)
  • RS0014852">10 ObS 11/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 11/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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