RS OGH 2009/6/3 6Ob632/88, 7Ob23/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1988
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057441

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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