RS OGH 1988/7/14 7Ob588/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2d
BStG §20 Abs3

Rechtssatz

Die Ansicht, die Dauer der Antragsfrist nach § 20 Abs 3 BStG richte sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ist auch dann nicht offenbar gesetzwidrig, wenn die Frist während des (abschlägigen) verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahrens gesetzlich verkürzt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087249

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0070OB00588_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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