RS OGH 2004/12/21 6Ob617/88, 5Ob41/03w, 4Ob250/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1988
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Norm

ABGB §875
  1. ABGB § 875 heute
  2. ABGB § 875 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd § 875 ABGB anzusehen .Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd Paragraph 875, ABGB anzusehen .

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016314

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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