RS OGH 1988/7/19 1Ob20/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1988
beobachten
merken

Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Entspricht die Berufungsentscheidung eines Bundesministeriums dem Wortlaut des Gesetzes und der einhelligen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ist in der Unterlassung der Anrufung des VwGH ein Verschulden nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050102

Dokumentnummer

JJR_19880719_OGH0002_0010OB00020_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten