RS OGH 1988/7/19 1Ob589/88, 1Ob246/06t, 7Ob273/07h, 1Ob135/09y, 8Ob105/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1988
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Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z5 C

Rechtssatz

Kein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten, dessen Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auf bestimmte Zeit vermietet war, dieser Mietvertrag durch Zeitablauf aber bereits rund acht Monate nach dem Tod des Mieters aufgelöst ist und der Eintrittsberechtigte nicht behauptet, es wäre ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gelungen, die eheste Räumung seiner Wohnung zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 589/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 589/88
  • 1 Ob 246/06t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 246/06t
    Ähnlich; Beisatz: Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angehörigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis später auf Grund einer anderen Wohnmöglichkeit wegfällt. (T1); Beisatz: In der zu 1 Ob 589/88 ergangenen Entscheidung wurde betont, dass der Angehörige schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters verlässlich beurteilen konnte, in absehbarer Zeit sein Wohnbedürfnis in einer eigenen Eigentumswohnung decken zu können. (T2)
  • 7 Ob 273/07h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
    Auch; Beisatz: Hier: Dauert der Mietvertrag hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Todes also noch ca sechs Monate an, so ist auf sie als Wohnmöglichkeit Bedacht zu nehmen. (T3)
  • 1 Ob 135/09y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 135/09y
    Ähnlich; Beisatz: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu bejahen, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere (eigene) Wohnmöglichkeit erst rund 2 ½ Jahre nach dem Tod des Mieters zur Verfügung stünde. (T4)
  • 8 Ob 105/18a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 105/18a
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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