RS OGH 1988/7/28 7Ob26/88

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Veröffentlicht am 28.07.1988
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Norm

VersVG §16

Rechtssatz

Wenn jemand einem Angestellten der Versicherung die erforderlichen Auskünfte mündlich erteilt, so hat er, falls nicht durch eine besondere Vereinbarung Schriftlichkeit gefordert ist, seiner Auskunftspflicht Genüge getan. Es ist dann Sache des Angestellten der Versicherung, diese Antwort auf geeignete Weise seiner vorgesetzte Stelle weiterzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 26/88
    Veröff: SZ 61/177 = VersRdSch 1989,155 = VersR 1989,768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080682

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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