Norm
VersVG §16Rechtssatz
Wenn jemand einem Angestellten der Versicherung die erforderlichen Auskünfte mündlich erteilt, so hat er, falls nicht durch eine besondere Vereinbarung Schriftlichkeit gefordert ist, seiner Auskunftspflicht Genüge getan. Es ist dann Sache des Angestellten der Versicherung, diese Antwort auf geeignete Weise seiner vorgesetzte Stelle weiterzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080682Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_004