RS OGH 1988/7/28 7Ob604/88

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Veröffentlicht am 28.07.1988
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Norm

ABGB §1175 A1

Rechtssatz

Der Entstehungszeitpunkt der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes richtet sich danach, wann der Gesellschaftsvertrag wirksam wird, das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Die Parteien können jedoch das Wirksamwerden des Vertrages von weiteren Umständen, etwa dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen. Mit Wirkung nur für das Innenverhältnis können sie auch vereinbaren, daß die Gesellschaft schon mit einem Zeitpunkt, der vor Abschluß des Vertrages liegt, als entstanden gilt. Eine rückwirkende Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Wirkung im Außenverhältnis ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022066

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00604_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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