RS OGH 2019/5/23 7Ob619/88, 2Ob35/08y, 8Ob14/09f, 2Ob126/17v, 3Ob12/19i

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Veröffentlicht am 28.07.1988
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Rechtssatz

Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangt.Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO bei letzterem einlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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