RS OGH 1988/7/28 7Ob26/88

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Veröffentlicht am 28.07.1988
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Rechtssatz

Der Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer, wie er in § 44 VersVG zum Ausdruck kommt, kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen.Der Grundsatz der Nichtzurechnung der Kenntnis der Agenten für den Versicherer, wie er in Paragraph 44, VersVG zum Ausdruck kommt, kann auf andere Angestellte des Versicherers nicht ausgedehnt werden. Einer analogen Anwendung steht nämlich der Zweck dieser Bestimmung entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080793

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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