RS OGH 1988/8/2 15Os132/87, 17Os36/14v

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Veröffentlicht am 02.08.1988
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Norm

StPO §258 Bb

Rechtssatz

Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch Widersprüche (in den Angaben eines Angeklagten) zu an sich nicht direkt prozeßentscheidenden Themen zur Beurteilung der Aussageehrlichkeit heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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