Norm
StGB §32Rechtssatz
Die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB soll angesichts der realistischen, wirklichkeitsangepaßten Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nur in Ausnahmefällen angewendet werden.Die außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB soll angesichts der realistischen, wirklichkeitsangepaßten Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nur in Ausnahmefällen angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090705Dokumentnummer
JJR_19880804_OGH0002_0130OS00068_8800000_001