RS OGH 1988/8/4 13Os67/88

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Veröffentlicht am 04.08.1988
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

§ 81 Z 2 StGB stellt nur auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ab, der zufolge der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO jedenfalls bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8 Promille unwiderleglich vermutet wird (absolute Fahruntüchtigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung kann aber fahruntüchtig im Sinne des § 81 Z 2 StGB auch ein Fahrzeuglenker sein, der in geringerem oder im einzelnen nicht nachweisbaren Umfang berauscht ist, wobei es keinen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Fahruntüchtigkeit allein auf den Alkoholgenuß oder aber auch auf die Einnahme anderer berauschender Mittel oder aber auf das Hinzukommen von anderen, die Konstitution beeinträchtigenden Umständen (Ermüdung, Erschöpfung, Krankheit, Medikamenteinahme und dergleichen) oder auf das Zusammenwirken solcher Umstände zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092315

Dokumentnummer

JJR_19880804_OGH0002_0130OS00067_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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