Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung einer nachträglichen (hier nach einem Verweisungsbeschluß gemäß § 334 Abs 2 StPO eingebrachten) Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, weil der OGH das angeblich verfassungswidrige Gesetz (§ 334 StPO) nicht (mehr) anzuwenden hatte.Zurückweisung einer nachträglichen (hier nach einem Verweisungsbeschluß gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO eingebrachten) Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, weil der OGH das angeblich verfassungswidrige Gesetz (Paragraph 334, StPO) nicht (mehr) anzuwenden hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015