RS OGH 1988/8/18 11Os93/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §209

Rechtssatz

§ 209 StGB verlangt nicht die Bereitwilligkeit des betroffenen Jugendlichen zur Vornahme tatbildmäßiger Unzuchtshandlungen. Als Tathandlung genügt schon das Treiben gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einer männlichen jugendlichen Person. Durch das Wort "mit" wird nur dem Erfordernis einer Beteiligung des Jugendlichen an den unzüchtigen Handlungen Ausdruck verliehen, mag diese auch nur in einer erzwungenen Duldung der Aktivitäten des Täters bestehen. Demnach kommt es weder auf die Freiwilligkeit des Schutzobjekts noch darauf an, daß dieses selbst mittätig geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095422

Dokumentnummer

JJR_19880818_OGH0002_0110OS00093_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten