RS OGH 1988/8/18 11Os93/88

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Veröffentlicht am 18.08.1988
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Norm

StGB §204
StGB §209

Rechtssatz

Die Tatbestände der §§ 209 und 204 Abs 1 StGB dienen dem Schutz verschiedener Rechtsgüter: Während ersterer die ungestörte sexuelle Entwicklung jugendlicher männlicher Personen schützen soll, bezweckt § 204 StGB (ebenso wie § 203 StGB) die Gewährleistung der freien Selbstbestimmung einer Person (ohne Rücksicht auf ihr Alter) in bezug auf nicht unter den Begriff des Beischlafs fallende Sexualhandlungen. Daraus folgt, daß § 209 mit § 204 Abs 1 StGB tateinheitlich zusammentreffen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095043

Dokumentnummer

JJR_19880818_OGH0002_0110OS00093_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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