RS OGH 1988/8/18 11Os93/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1988
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Norm

StGB §204
StGB §209
  1. StGB § 204 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Rechtssatz

Die Tatbestände der §§ 209 und 204 Abs 1 StGB dienen dem Schutz verschiedener Rechtsgüter: Während ersterer die ungestörte sexuelle Entwicklung jugendlicher männlicher Personen schützen soll, bezweckt § 204 StGB (ebenso wie § 203 StGB) die Gewährleistung der freien Selbstbestimmung einer Person (ohne Rücksicht auf ihr Alter) in bezug auf nicht unter den Begriff des Beischlafs fallende Sexualhandlungen. Daraus folgt, daß § 209 mit § 204 Abs 1 StGB tateinheitlich zusammentreffen kann.Die Tatbestände der Paragraphen 209 und 204 Absatz eins, StGB dienen dem Schutz verschiedener Rechtsgüter: Während ersterer die ungestörte sexuelle Entwicklung jugendlicher männlicher Personen schützen soll, bezweckt Paragraph 204, StGB (ebenso wie Paragraph 203, StGB) die Gewährleistung der freien Selbstbestimmung einer Person (ohne Rücksicht auf ihr Alter) in bezug auf nicht unter den Begriff des Beischlafs fallende Sexualhandlungen. Daraus folgt, daß Paragraph 209, mit Paragraph 204, Absatz eins, StGB tateinheitlich zusammentreffen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095043

Dokumentnummer

JJR_19880818_OGH0002_0110OS00093_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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