RS OGH 1988/8/24 14Os109/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §127 E
StGB §133 F

Rechtssatz

Hat sich der Vermieter einer Wohnung die Verfügungsmacht und damit den (Obergewahrsam) Gewahrsam über (mitvermietete) Möbelstücke vorbehalten, so liegt kein "Anvertrauen" im Sinne des § 133 StGB vor. Zueignung dieser Sachen begründet demnach Diebstahl.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093616

Dokumentnummer

JJR_19880824_OGH0002_0140OS00109_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten