Norm
StGB §127 ERechtssatz
Hat sich der Vermieter einer Wohnung die Verfügungsmacht und damit den (Obergewahrsam) Gewahrsam über (mitvermietete) Möbelstücke vorbehalten, so liegt kein "Anvertrauen" im Sinne des § 133 StGB vor. Zueignung dieser Sachen begründet demnach Diebstahl.Hat sich der Vermieter einer Wohnung die Verfügungsmacht und damit den (Obergewahrsam) Gewahrsam über (mitvermietete) Möbelstücke vorbehalten, so liegt kein "Anvertrauen" im Sinne des Paragraph 133, StGB vor. Zueignung dieser Sachen begründet demnach Diebstahl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093616Dokumentnummer
JJR_19880824_OGH0002_0140OS00109_8800000_001