RS OGH 1988/8/31 9ObA158/88

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Rechtssatz

Das Bestehen einer gemäß § 11 Abs 2 AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach § 11 Abs 2 AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.Das Bestehen einer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach Paragraph 11, Absatz 2, AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Beweislast, Angestellte, Entgelt, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, dispositiv, Handelsvertreter, Gebietsvertreter, Bezirksvertreter, Behauptungslast, Prozeß, Verfahren, Geltendmachung, Direktgeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028010

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00158_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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