RS OGH 1988/8/31 9ObA158/88

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

AngG §11 Abs2

Rechtssatz

Das Bestehen einer gemäß § 11 Abs 2 AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach § 11 Abs 2 AngG vernichtende Tatsache, die vom Arbeitnehmer zu behaupten und unter Beweis zu stellen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Beweislast, Angestellte, Entgelt, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, dispositiv, Handelsvertreter, Gebietsvertreter, Bezirksvertreter, Behauptungslast, Prozeß, Verfahren, Geltendmachung, Direktgeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028010

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00158_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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