RS OGH 1988/8/31 9ObA186/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
beobachten
merken

Norm

AZG §5 Abs11

Rechtssatz

Ist bezüglich der Überstunden der Anspruch durch Fristablauf erloschen (Verfallsbestimmung), so sind diese Überstunden dennoch bei Ermittlung der Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen, wenn sie in dem Zeitraum lagen, der für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051409

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00186_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten