Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnIIRechtssatz
Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach § 9 Abschnitt II Z 2 lit a KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, Litera a, KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017