RS OGH 2017/1/26 9ObA173/88, 9ObA179/94, 9ObA1026/94, 8ObA102/00h, 9Oba314/00t, 9ObA150/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
beobachten
merken

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII

Rechtssatz

Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach § 9 Abschnitt II Z 2 lit a KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, Litera a, KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten