RS OGH 1988/8/31 9ObA186/88, 9ObA348/89, 9ObA47/92, 9ObA210/92 (9ObA211/90), 9ObA9/94, 9ObA166/00b,

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ABGB §1491
AZG §10

Rechtssatz

Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. Dies trifft in gleicher Weise auf Zeiten des Anwesenheitsdienstes, der Rufbereitschaft oder der Erreichbarkeit zu, soweit sie nur eine besondere Form der Überstundenleistung sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 186/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 186/88
  • 9 ObA 348/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 348/89
    Veröff: ecolex 1990,371
  • 9 ObA 47/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92
    Vgl; Veröff: SZ 65/31
  • 9 ObA 210/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 210/92
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zeitraum von vier Monaten ist für die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer ausreichend, zumal hiezu die außergerichtliche Geltendmachung genügt. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 9/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 9/94
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 166/00b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 166/00b
    nur: Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. (T3)
  • 9 ObA 111/06y
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 111/06y
    Beisatz: Der Zweck von Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. (T4)
  • 8 ObA 50/09z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 50/09z
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 96/10y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 96/10y
    nur T3
  • 8 ObA 29/12s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 29/12s
    Vgl auch
  • 9 ObA 28/17h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 28/17h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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