RS OGH 1988/8/31 9ObA198/88, 9ObA132/07p

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ASGG §11

Rechtssatz

Eine unrichtige Gerichtsbesetzung liegt im Falle eines Verstoßes gegen § 11 ASGG immer dann vor, wenn die Senatsbesetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung nicht entspricht, gleichgültig ob die Zahl der Richter oder fachkundigen Laienrichter überschritten oder unterschritten wird, oder ob nur (ein) Richter oder nur fachkundige Laienrichter dem Senat angehört haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085500

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00198_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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