RS OGH 2005/8/3 9ObA177/88, 9ObA99/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

AngG §23 Abs7 VII
ArbAbfG §2
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Ist der Arbeitnehmer zwar gerechtfertigt entlassen worden (hier: § 82 lit b GewO 1859), trifft ihn aber an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes kein Verschulden, da er bereits seit längerer Zeit absolut dispositionsunfähig und diskretionsunfähig war, steht ihm eine Abfertigung zu.Ist der Arbeitnehmer zwar gerechtfertigt entlassen worden (hier: Paragraph 82, Litera b, GewO 1859), trifft ihn aber an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes kein Verschulden, da er bereits seit längerer Zeit absolut dispositionsunfähig und diskretionsunfähig war, steht ihm eine Abfertigung zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, schuldhaft, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029302

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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