RS OGH 2013/5/29 9ObA155/88, 9ObA283/88, 9ObA21/07i, 9ObA11/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1988
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Norm

ArbVG §3
AZG §10
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren; nicht bezahlte Überstunden sind gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten.Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 3, ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren; nicht bezahlte Überstunden sind gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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