Norm
StGB §156Rechtssatz
Tatobjekt des § 156 StGB ist jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist. § 156 StGB schützt auch die ausländischen Gläubiger.Tatobjekt des Paragraph 156, StGB ist jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist. Paragraph 156, StGB schützt auch die ausländischen Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025