Norm
ABGB §921Rechtssatz
Die Vertragsauflösung durch Rücktritt wirkt für sich allein nicht dinglich, das heißt übertragenes Eigentum fällt nicht eo ipso an den Veräußerer zurück, sondern es hat jeder Teil einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Hingegebenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018606Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0060OB00623_8800000_001