RS OGH 1988/9/6 6Ob623/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Die Vertragsauflösung durch Rücktritt wirkt für sich allein nicht dinglich, das heißt übertragenes Eigentum fällt nicht eo ipso an den Veräußerer zurück, sondern es hat jeder Teil einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Hingegebenen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018606

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0060OB00623_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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