RS OGH 1988/9/6 10ObS159/88, 10ObS389/01f, 10ObS125/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §177 Abs2
B-KUVG §92 Abs3

Rechtssatz

Die Anerkennung auch anderer Krankheiten als der bereits in Anlage 1 zum ASVG erfaßten ist nur durch den Träger der Unfallversicherung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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