RS OGH 1988/9/6 6Ob630/88, 1Ob2059/96t, 10ObS394/98h, 10ObS157/00m, 9Ob299/00m, 10Ob127/00z, 3Ob58/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §530 Abs1 Z7 G3
ZPO §530 Abs1 Z7 G5

Rechtssatz

Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 630/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 630/88
    Veröff: JBl 1988,793 = EvBl 1989/68 S 243 = SZ 61/184
  • 1 Ob 2059/96t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2059/96t
    Auch; nur: Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)
  • 10 ObS 394/98h
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 394/98h
    Auch; Beisatz: Zu beachten ist, daß zwar nicht die neuen Beweismittel, wohl aber die neuen Tatsachen schon vor Schluß der Verhandlung im früheren Verfahren vorhanden gewesen sein müssen. (T2)
  • 10 ObS 157/00m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 157/00m
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 299/00m
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 299/00m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger muss behaupten und beweisen, dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. (T3)
  • 10 Ob 127/00z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Ob 127/00z
    Auch; nur: Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. (T4)
  • 3 Ob 58/13w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 58/13w
    Auch; nur T4; Beis wie T2
  • 3 Ob 148/14g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 74/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
    Beisatz: War die neue Erkenntnismethode (hier: DNA-Analyse) im Vorverfahren noch nicht verfügbar und beruft sich der Kläger nunmehr auf ein neu eingeholtes privates Gutachten, wird damit grundsätzlich ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. (T5)
  • 2 Ob 194/16t
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 194/16t
    Auch; nur T1; Beisatz: Dazu reicht es aus, wenn diese Untersuchungsmethode damals zwar schon in Fachkreisen bekannt war, die Partei aber erst nachträglich von dieser Untersuchungsmethode erfahren hat. (T6)
  • 4 Ob 179/17b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 179/17b
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein neu eingeholtes Gutachten ist nur dann ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T7)
  • 4 Ob 139/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 139/17w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 228/17a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 228/17a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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