RS OGH 1988/9/6 10ObS154/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 lita
ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Wendet der Versicherte sein berufliches Wissen nicht im Rahmen seiner versicherten Erwerbstätigkeit an, so fällt dies auch nicht in den Risikobereich der Unfallversicherung. Bei Selbständigkeit sind als Ausübung der Erwerbstätigkeit alle diejenigen Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (Hier: Baumeister als behördlicher Sachverständiger).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083607

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00154_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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