RS OGH 1988/9/6 5Ob596/88, 7Ob653/89, 1Ob665/89, 4Ob521/90, 3Ob554/92, 1Ob172/01b, 1Ob50/02p, 6Ob172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §177 Abs2 B

Rechtssatz

Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 596/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 596/88
  • 7 Ob 653/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 653/89
    Auch
  • 1 Ob 665/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 665/89
    Auch
  • 4 Ob 521/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 521/90
    Auch
  • 3 Ob 554/92
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 554/92
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Meinung des Kindes allein nicht ausschlaggebend sein muß, soll doch an einem ernstlich geäußerten Streben nach dem Obsorgewechsel nicht vorbeigegangen werden. (T1)
  • 1 Ob 172/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 172/01b
    Auch; Beisatz: Ein wichtiges Interesse ist auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar wohlverstandenen Interessen des Kindes gerichtet ist. (T2) Beisatz: Je älter das Kind, desto eher ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T4)
  • 1 Ob 50/02p
    Entscheidungstext OGH 02.04.2002 1 Ob 50/02p
    Vgl auch; Beisatz: Die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn Kinder dieses Alters (6 und insbesondere 3 Jahre) wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden. (T5)
  • 6 Ob 172/02s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 172/02s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: 4-jähriges Kind. (T6)
  • 4 Ob 99/06x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 99/06x
  • 3 Ob 38/13d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 38/13d
  • 1 Ob 126/13f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 126/13f
    Vgl
  • 7 Ob 63/14m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 63/14m
    Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T7)
  • 10 Ob 81/15g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 81/15g
    Auch
  • 4 Ob 181/15v
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 181/15v
    Auch
  • 9 Ob 39/16z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 39/16z
    Auch
  • 6 Ob 10/19t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 10/19t
    Vgl; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 79/20a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 79/20a
  • 1 Ob 15/20t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 15/20t
  • 5 Ob 97/21g
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 97/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten