RS OGH 2025/10/21 10ObS175/88; 10ObS149/22t; 10ObS39/23t; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g; 10ObS114/24y; 10

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG Anl1 Nr38

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, obliegt nur dem Gesetzgeber.

Entscheidungstexte

  • RS0085380">10 ObS 175/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 175/88
  • RS0085380">10 ObS 149/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 10 ObS 149/22t
    vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion eines Nachhilfelehrers. (T1)
  • RS0085380">10 ObS 39/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 39/23t
    Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin. (T2)
    Beisatz: Auf Basis des Gesetzeswortlauts genießen grundsätzlich alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz. Dieses Ergebnis steht einer teleologischen Reduktion nicht generell entgegen. (T3)
    Beisatz: Ob eine teleologische Reduktion hinsichtlich jener (ganz eindeutigen) Fälle, bei denen der Betroffene dem Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt ist, angezeigt ist, muss im konkreten Fall nicht entschieden werden. (T4)
  • RS0085380">10 ObS 68/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 68/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T5)
  • RS0085380">10 ObS 85/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 85/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall. (T6)
  • RS0085380">10 ObS 114/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 114/24y
    Beisatz: Hier: Teilnahme an einer Tagung in einem Therapiezentrum ohne unmittelbaren Kontakt zu Patienten. (T7)
    Beisatz: Es ist davon auszugehen, dass die typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass diese in den besagten Einrichtungen mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt sind, wobei es zu dieser Exposition nicht etwa nur im Zuge des unmittelbaren Patientenkontakts kommt; vielmehr führt schon der bloße Umstand, dass sich (infizierte) Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten, dazu, dass (auch nicht zum medizinischen Personal zählende) Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit kontaminierten Gegenständen und Flächen sowie infektiösen Aerosolen in Berührung kommen. (T8)
  • RS0085380">10 ObS 64/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 64/25x
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
  • RS0085380">10 ObS 97/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 97/25z
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Die Aufzählung von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG umfasst infolge teleologischer Reduktion nicht solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085380

Im RIS seit

06.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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