RS OGH 1988/9/6 10ObS156/88, 10ObS58/90, 10ObS296/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ASVG §105a
BSVG §70

Rechtssatz

Benötigt der Pensionist zum Einkaufen und Besorgen von Medikamenten (exponierte Lage des Wohnortes - 2 Kilometer vom Ort mehrere 100 Meter Höhenunterschied), zum Waschen der Wäsche, zum gründlichen Aufräumen der Wohnung und zum Zubereiten einer warmen Mahlzeit fremde Unterstützung, so liegen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß vor.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 156/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 156/88
    Veröff: SZ 61/186 = ZAS 1991/5 S 26
  • 10 ObS 58/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 58/90
    nur: Benötigt der Pensionist zum Zubereiten einer warmen Mahlzeit fremde Unterstützung, so liegen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß vor. (T1) Beisatz: Kann sich der Pensionist jedoch alle Speisen allein zubereiten, wenn er dabei nicht ununterbrochen länger als 15 Minuten stehen muß, ist er nicht hilflos. (T2)
  • 10 ObS 296/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 296/90
    Vgl; nur T1; Beisatz: Keine Hilflosigkeit, wenn er einfache Speisen selbst zubereiten kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084274

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00156_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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