RS OGH 1988/9/6 5Ob55/88, 5Ob79/95, 5Ob26/04s, 1Ob50/12b

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

WEG 1975 §23 Abs2
WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §37 Abs2
WEG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Die im § 23 Abs 2 WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des § 23 Abs 1 WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auch die Gegenleistung des Wohnungseigentumsbewerbers festlegen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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