RS OGH 2012/3/23 5Ob55/88, 5Ob79/95, 5Ob26/04s, 1Ob50/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

WEG 1975 §23 Abs2
WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §37 Abs2
WEG 2002 §43 Abs1
  1. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993
  1. WEG 1975 § 25 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Die im § 23 Abs 2 WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des § 23 Abs 1 WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auch die Gegenleistung des Wohnungseigentumsbewerbers festlegen muss.Die im Paragraph 23, Absatz 2, WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des Paragraph 23, Absatz eins, WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auch die Gegenleistung des Wohnungseigentumsbewerbers festlegen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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