Rechtssatz
Nur im Fall einer vorsätzlich kontinuierlichen Tatbegehung durch fortlaufende Teilakte ist bei der Prüfung der Qualifikationsvoraussetzungen nach dem § 12 Abs 3 Z 3 SGG von der Summe der Suchtgiftmengen sämtlicher, mithin auch jener Tathandlungen auszugehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung begangen wurden.Nur im Fall einer vorsätzlich kontinuierlichen Tatbegehung durch fortlaufende Teilakte ist bei der Prüfung der Qualifikationsvoraussetzungen nach dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG von der Summe der Suchtgiftmengen sämtlicher, mithin auch jener Tathandlungen auszugehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung begangen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088007Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0110OS00088_8800000_001