RS OGH 2015/4/23 3Ob97/88, 8Ob16/93, 1Ob53/15y

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Rechtssatz

Bei jeder Leistungspflicht ist zwischen dem Entstehungszeitpunkt und der Fälligkeit zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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