Norm
StGB §164 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Tathandlung nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB macht es keinen Unterschied, ob die Diebsbeute nach dem Diebstahl erstmals in ein Versteck gebracht oder ob diese aus einem Versteck in ein anderes umgelagert wird, mag auch letzteres bei objektiver Betrachtung zur Verheimlichung weniger "geeignet" erscheinen. Daß die dem Vortäter nach der Tat geleistete Hilfe "erforderlich" (notwendig) war, um dem Dieb die Beute zu erhalten, verlangt das Gesetz nicht. Auch die Frage, ob die Auffindungschancen für den Geschädigten vor der Unterstützungshandlung besser waren, ist ohne Bedeutung (vgl 12 Os 39/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095424Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0140OS00114_8800000_003