Norm
ABGB §339Rechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger dessen, der wegen Störung von Rechtsbesitz rechtskräftig mit Endbeschluß zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet worden war, haftet für diese dem Störer obliegende rein persönliche Verpflichtung nicht schon durch Übernahme des mit dem Rechtsbesitz belasteten Sachbesitzer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000393Im RIS seit
07.09.1988Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024