RS OGH 1988/9/7 1Ob19/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Rechtssatz

Der Einzelrechtsnachfolger dessen, der wegen Störung von Rechtsbesitz rechtskräftig mit Endbeschluß zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet worden war, haftet für diese dem Störer obliegende rein persönliche Verpflichtung nicht schon durch Übernahme des mit dem Rechtsbesitz belasteten Sachbesitzer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000393

Im RIS seit

07.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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