Norm
ABGB §920Rechtssatz
Der Unternehmer, der infolge eines Streiks in Lieferverzug geriet, hat die Leistungsstörung jedenfalls dann zu vertreten, wenn die Arbeitsniederlegung wegen Nichtzahlung berechtigter Lohnforderungen seiner Arbeitnehmer erfolgte (Streikverschulden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018407Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0010OB00656_8800000_001