RS OGH 1988/9/7 3Ob90/88, 3Ob13/96, 1Ob55/95, 4Ob163/98v

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Norm

ABGB §469
ABGB §1358
ABGB §1415
ABGB §1422
ABGB §1423
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek, bei der die aushaftende Kreditsumme diesen Höchstbetrag übersteigt hat kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Gläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil der Schuld abtragen zu wollen, und der Gläubiger dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011469

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0030OB00090_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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