RS OGH 1988/9/7 3Ob69/88, 6Ob156/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
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Norm

ZPO §5
ZPO §26
ZPO §34
ZPO §39
ZPO §226 I

Rechtssatz

Wird in einem Verfahren vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter einer Partei eine Prozesshandlung vorgenommen, so ist im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, anzunehmen, dass er als Vertreter der Partei handelt und dass die Prozesshandlung daher dieser zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 69/88
  • 6 Ob 156/08x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
    Vgl; Beisatz: Die Zurechnung des Verschuldens an den Vertretenen ist nach neuerer Auffassung Folge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht; ein Verschulden des Vertreters steht daher dem Verschulden der Partei gleich. Ob die Verschuldenszurechnung allein aus § 34 ZPO abzuleiten ist oder erst im Zusammenhalt mit §§ 5, 39 ZPO begründet werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T2); Veröff: SZ 2008/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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