Norm
StGB §89Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestands nach § 89 StGB ist die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldete Verursachung einer konkreten Gefährdung eines anderen erforderlich. Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt.Zur Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 89, StGB ist die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldete Verursachung einer konkreten Gefährdung eines anderen erforderlich. Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092809Im RIS seit
07.09.1988Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025