RS OGH 1993/5/4 4Ob48/88, 7Ob535/91, 4Ob109/92, 4Ob40/93

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

ABGB §1330 A
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 1330 Abs 1 ABGB gewährt Schutz gegen Herabsetzung durch Beschimpfungen und Verspottungen, die sich nicht auf Tatsachenbehauptungen zurückführen lassen, wobei strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1330 Abs 1 ABGB ist.Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gewährt Schutz gegen Herabsetzung durch Beschimpfungen und Verspottungen, die sich nicht auf Tatsachenbehauptungen zurückführen lassen, wobei strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit nicht Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031977

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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