Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
§ 1330 Abs 1 ABGB gewährt Schutz gegen Herabsetzung durch Beschimpfungen und Verspottungen, die sich nicht auf Tatsachenbehauptungen zurückführen lassen, wobei strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1330 Abs 1 ABGB ist.Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gewährt Schutz gegen Herabsetzung durch Beschimpfungen und Verspottungen, die sich nicht auf Tatsachenbehauptungen zurückführen lassen, wobei strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit nicht Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031977Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_006