RS OGH 1990/10/23 4Ob48/88, 4Ob143/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
UWG §7 C
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für den Schutz des wirtschaftlichen Rufes ist es - anders als nach § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG - nicht erforderlich, daß die Gefährdung des Kredites, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch die Verbreitung von Tatsachen erfolgt, die Umstände voraussetzen, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind.Für den Schutz des wirtschaftlichen Rufes ist es - anders als nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, UWG - nicht erforderlich, daß die Gefährdung des Kredites, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch die Verbreitung von Tatsachen erfolgt, die Umstände voraussetzen, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031862

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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