RS OGH 1988/9/13 4Ob64/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

HGB §17 Abs1
UWG §2 D10
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Firma" in erster Linie ein kaufmännischer Betrieb oder ein gewerbliches Unternehmen verstanden. In der Wortzusammensetzung "Firmenleitung" kommt überhaupt nur diese Bedeutung des Wortes "Firma" in Frage; die Bezeigung als "Firmenleitung" verstößt daher selbst dann nicht gegen § 2 UWG, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Firma" in erster Linie ein kaufmännischer Betrieb oder ein gewerbliches Unternehmen verstanden. In der Wortzusammensetzung "Firmenleitung" kommt überhaupt nur diese Bedeutung des Wortes "Firma" in Frage; die Bezeigung als "Firmenleitung" verstößt daher selbst dann nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061911

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00064_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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