Norm
JN §7Rechtssatz
Zur Entscheidung über einen in der gemäß § 243 Abs 4 ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung vorgebrachten Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist der Senat berufen.Zur Entscheidung über einen in der gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung vorgebrachten Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist der Senat berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036041Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0050OB00543_8800000_001